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Unterschied EES, FES und QES – Einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signatur
Die Begriffe EES, FES und QES bezeichnen die drei Stufen der elektronischen Signatur nach Schweizer und europäischem Recht. Die EES ist die einfachste Form, die FES bietet mehr Sicherheit und die QES ist die höchste Stufe mit rechtlicher Gleichstellung zur handschriftlichen Unterschrift. Welche Signatur Sie benötigen, hängt von den gesetzlichen Anforderungen und dem Einsatzzweck ab.
Die Schweiz und die EU/EWR-Staaten kennen dieselben drei Stufen: In der Schweiz ist das ZertES massgebend, in der EU und im EWR die eIDAS-Verordnung. Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht «Was ist die sicherste Signatur?», sondern: Welche Signaturstufe passt zum Dokument, zum Risiko und zur gesetzlichen Formvorschrift?

Die kurze Antwort
Wenn das Gesetz keine besondere Form verlangt, brauchen Sie meistens keine QES. Dann geht es vor allem um Beweiskraft, Identifizierbarkeit und Prozesskosten.
Als Faustregel:
- Verlangt das Gesetz Schriftform?
Ja: QES prüfen. Nein: weiter. - Gibt es ein erhöhtes Haftungs- oder Beweisrisiko?
Ja: FES. Nein: EES reicht oft.
Die Details folgen unten.
Was ist EES (Einfache Elektronische Signatur)?
Die Einfache Elektronische Signatur (EES) ist die grundlegendste Form der digitalen Unterschrift. Sie umfasst alle elektronischen Daten, die der Unterzeichnung dienen – etwa das Abhaken eines Kästchens, das Scannen einer handschriftlichen Unterschrift oder das Versenden einer signierten E-Mail.
Die EES bietet keine eindeutige Identifizierung des Unterzeichners und kein nachträgliches Erkennen von Änderungen. Sie ist in der Praxis weit verbreitet, hat aber vor Gericht nur eine eingeschränkte Beweiskraft. Für interne Abstimmungen, einfache Bestätigungen oder Dokumentationen ohne hohe rechtliche Anforderungen ist die EES jedoch oft ausreichend.
Wann reicht die EES aus?
- Interne Dokumentation und Freigaben
- Bestätigungen ohne gesetzliche Formvorschriften
- E-Mail-basierte Vereinbarungen im Alltag
- Umfragen und Feedback-Formulare
Was ist FES (Fortgeschrittene Elektronische Signatur)?
Die Fortgeschrittene Elektronische Signatur (FES) erfüllt höhere Anforderungen als die EES. Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet und kann diesen identifizieren. Änderungen am Dokument nach der Signatur werden erkennbar.
Die FES wird beispielsweise durch ein persönliches Zertifikat ermöglicht, das an eine natürliche Person gebunden ist. In der Schweiz regelt das ZertES (Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate) die Anforderungen. In der EU ist die eIDAS-Verordnung massgebend.
Vorteile der FES gegenüber der EES
- Eindeutige Zuordnung zu einer Person
- Erkennung nachträglicher Änderungen am Dokument
- Höhere Beweiskraft bei Streitigkeiten
- Geeignet für Verträge mit mittlerem Risiko
Typische Einsatzbereiche der FES
- Dienstleistungsverträge und Vereinbarungen
- Arbeitsbestätigungen und Auftragsbestätigungen
- Vertrauliche Geschäftsdokumente
- Verträge im B2B-Bereich
Was ist QES (Qualifizierte Elektronische Signatur)?
Die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) ist die höchste Stufe der elektronischen Signatur. Sie erfüllt die strengsten Anforderungen und ist — in Verbindung mit einem qualifizierten Zeitstempel — der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt (OR Art. 14 Abs. 2bis). Für die QES ist ein qualifiziertes Zertifikat erforderlich, das von einem anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird.
Die QES erfordert eine starke Authentifizierung des Unterzeichners, beispielsweise mittels Video-Identifikation oder electronic ID (eID). Änderungen am Dokument werden durch ein integriertes Siegel nachvollziehbar. Die QES ist in der Schweiz durch das ZertES und in der EU durch die eIDAS-Verordnung reguliert.
Wann reicht die QES — und wann nicht?
In der Schweiz gilt ein einfaches Prinzip: Für Verträge ohne gesetzliche Formvorschrift reicht eine beliebige Form. Wo das Gesetz Schriftlichkeit verlangt, steht Ihnen die QES als gleichwertige Alternative zur handschriftlichen Unterschrift auf Papier offen. Wo jedoch ausdrücklich Eigenhändigkeit verlangt wird, hilft auch die QES nicht weiter.
QES als Gleichstellung zur Handschrift
Die QES ist — zusammen mit einem qualifizierten Zeitstempel — der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt und kann dort eingesetzt werden, wo das Gesetz die Schriftform verlangt. Typische Beispiele:
- Konsumkreditverträge (KKG Art. 9) und Leiharbeitsverträge (gesetzliches Schriftlichkeitserfordernis)
- Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse und Vollmachten, soweit Gesetz, Statuten oder Vertrag die Schriftform verlangen (eine Vollmacht ist sonst formfrei, OR Art. 11)
Papier ist zwingend — QES genügt nicht
Manche Geschäfte verlangen ausdrücklich die eigenhändige Unterschrift oder sogar die handschriftliche Abfassung. Hier bleibt nur Papier:
- Eigenhändiges Testament — muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein (ZGB Art. 505)
- Bürgschaften natürlicher Personen — über CHF 2000 ist die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, bis CHF 2000 die eigenschriftliche Angabe des Haftungsbetrags (OR Art. 493)
Die Logik ist im EU/EWR-Raum ähnlich; welche Geschäfte eine besondere Form verlangen, regelt dort das jeweilige nationale Recht.
Grundstückgeschäfte: Nicht bloss eine Unterschriftenfrage
Grundstückkaufverträge und Handänderungen erfordern in der Schweiz zwingend eine notarielle Beurkundung (OR Art. 216). Die Unterschrift auf dem Kaufvertrag kann elektronisch erfolgen, aber der Gang zum Notar ist unabhängig davon notwendig. Auch QES ersetzt die notarielle Beurkundung nicht.
Arbeitsverträge: Formfrei
Standardarbeitsverträge sind in der Schweiz formfrei (OR Art. 320) — sie können mündlich, schriftlich oder sogar stillschweigend abgeschlossen werden. Eine Signatur ist rechtlich nicht zwingend, kann aber die Beweislage verbessern. Ausnahmen bestehen etwa für Lehrverträge (Art. 344a OR), die Schriftform erfordern.
Praktische Faustregel
| Anforderung | Signaturform |
|---|---|
| Kein Formzwang (z. B. Arbeitsvertrag) | Beliebig (auch elektronisch ohne Signatur) |
| Gesetzliche Schriftform (z. B. Konsumkredit) | Handschriftlich oder QES mit qualifiziertem Zeitstempel |
| Eigenhändigkeit vorgeschrieben (eigenhändiges Testament, Bürgschaft natürlicher Personen) | Nur Papier mit handschriftlicher Unterschrift |
| Notarielle Beurkundung (Grundstücke) | Notar + beliebige Unterschriftenform |
Unterschied zwischen EES und QES auf einen Blick
| Kriterium | EES | FES | QES |
|---|---|---|---|
| Identifizierung des Unterzeichners | Keine eindeutige Zuordnung | Eindeutig zugeordnet | Eindeutig und überprüfbar |
| Erkennung von Änderungen | Nicht gewährleistet | Gewährleistet | Gewährleistet und zertifiziert |
| Beweiskraft | Eingeschränkt | Mittel bis hoch | Sehr hoch (handschriftgleich) |
| Gesetzliche Grundlage CH | Begriff in ZertES Art. 2 lit. a | ZertES | ZertES |
| Gesetzliche Grundlage EU | eIDAS | eIDAS | eIDAS |
| Typischer Einsatz | Interne Dokumente | Verträge mit mittlerem Risiko | Gesetzliche Schriftform, höchste Beweiskraft |
| Kosten | Sehr gering | Mittel | Höher (qualifiziertes Zertifikat) |
Beispiele aus dem Geschäftsalltag
Arbeitsverträge
Normale Arbeitsverträge sind in der Schweiz grundsätzlich formfrei nach OR Art. 320. Auch in vielen EU/EWR-Ländern können Standardarbeitsverträge elektronisch abgeschlossen werden, sofern keine nationale Sonderregel gilt. Aus Beweisgründen ist eine FES oft sinnvoll. Eine QES kann eingesetzt werden, ist aber in vielen Standardfällen nicht zwingend.
Kaufverträge und Bestellungen
Kaufverträge und Bestellungen sind in vielen Fällen formfrei. Je nach Land, Wert und Risiko reichen EES oder FES. Bei einfachen Bestellungen ist EES oft genug; bei höherem Vertragswert ist FES der vernünftige Standard.
Offerten und Auftragsbestätigungen
Auch hier gilt meistens: formfrei. Für viele Prozesse reicht eine EES. Wenn die Offerte rechtlich oder finanziell schwerer wiegt oder grenzüberschreitend relevant ist, kann eine FES sinnvoll sein.
Miet- und Pachtverträge
Miet- und Pachtverträge sind je nach Land und Vertragstyp unterschiedlich geregelt, im Alltag aber häufig ohne QES möglich. Wegen Beweislage, Laufzeit und möglichen Streitfragen ist eine FES empfehlenswert.
Interne Freigaben und Genehmigungen
Interne Freigaben brauchen selten QES. Meistens geht es um Nachvollziehbarkeit im Prozess. EES genügt in vielen Fällen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB brauchen nicht automatisch QES. Entscheidend ist der Kontext: Wie wird zugestimmt, welches Recht gilt, welches Risiko besteht, und welche Beweislage brauchen Sie später? In vielen Fällen ist FES ein guter Standard; QES nur, wenn sie ausnahmsweise wirklich erforderlich ist.
Entscheidungshilfe: Welche Signatur brauche ich?
Schritt 1: Gesetzliche Anforderungen prüfen
Prüfen Sie, ob für Ihr Dokument eine gesetzliche Formvorschrift gilt. Bei Grundstückgeschäften ist die notarielle Beurkundung Pflicht; bei Testamenten hilft auch QES nicht — nur Papier. Bei Konsumkrediten oder Vollmachten mit Schriftformerfordernis reicht QES oder eine handschriftliche Unterschrift.
Schritt 2: Risiko und Wert des Dokuments bewerten
Für Dokumente mit hohem Streitpotenzial oder erheblichem Wert empfiehlt sich die FES oder QES, um im Streitfall eine starke Beweislage zu haben.
Schritt 3: Identifizierungsaufwand berücksichtigen
Die QES erfordert einen höheren Aufwand bei der Unterzeichner-Identifikation (z. B. Video-Ident). Wenn dies nicht erforderlich ist, kann die FES eine gute Alternative sein.
Schnellübersicht
- EES: Für interne, unkritische Dokumente
- FES: Für Verträge, die keine gesetzliche QES erfordern, aber erhöhte Sicherheit benötigen
- QES: Für Dokumente mit gesetzlicher Schriftform oder höchster Beweiskraft
Das eigentliche Problem: QES aus Reflex
Viele Unternehmen wählen reflexartig QES. Für alles — weil «sicher ist sicher». Die Folge:
- Identitätsprüfung per Video oder App
- zusätzliche Schritte für externe Unterzeichner
- höhere Kosten pro Signatur
- mehr Supportfragen
- längere Durchlaufzeiten
Und das für Verträge, bei denen FES rechtlich und praktisch völlig ausreichen würde. Das ist kein Sicherheitsgewinn, sondern Prozessballast.
Empfehlung: Mit dem Dokument starten, nicht mit der Signaturstufe
Fragen Sie:
- Gibt es eine gesetzliche Formvorschrift?
- Was passiert, wenn die Unterschrift später bestritten wird?
- Wie hoch ist das wirtschaftliche Risiko?
- Wie viel Reibung ist für die unterzeichnende Person zumutbar?
Dann wählen Sie die niedrigste Signaturstufe, die rechtlich und beweistechnisch sauber zum Fall passt. Die beste Signaturstufe ist nicht die stärkste. Es ist die passende.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist EES (Einfache Elektronische Signatur)?
Die Einfache Elektronische Signatur (EES) ist die grundlegendste Form der digitalen Unterschrift. Sie bietet keine eindeutige Identifizierung des Unterzeichners und hat eine eingeschränkte Beweiskraft. Beispiele sind eingescannte Unterschriften oder das Akzeptieren von AGB per Checkbox.
Was ist FES (Fortgeschrittene Elektronische Signatur)?
Die Fortgeschrittene Elektronische Signatur (FES) ist einem Unterzeichner eindeutig zugeordnet und kann Änderungen am Dokument erkennen. Sie bietet eine höhere Beweiskraft als die EES und eignet sich für viele Vertragsarten im Geschäftsalltag.
Was ist QES (Qualifizierte Elektronische Signatur)?
Die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) ist die höchste Stufe der elektronischen Signatur und — zusammen mit einem qualifizierten Zeitstempel — der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt (OR Art. 14 Abs. 2bis). Sie erfordert ein qualifiziertes Zertifikat und eine starke Authentifizierung des Unterzeichners.
Was ist der Unterschied zwischen EES und QES?
Der Hauptunterschied liegt in der Beweiskraft und den gesetzlichen Anforderungen. Während die EES nur eine eingeschränkte Beweiskraft hat, ist die QES der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Für die QES sind ein qualifiziertes Zertifikat und eine überprüfbare Identifikation des Unterzeichners erforderlich.
Wann brauche ich QES statt FES?
Sie benötigen die QES, wenn das Gesetz die Schriftform vorschreibt — etwa bei Konsumkreditverträgen (KKG Art. 9) oder bei Vollmachten mit Schriftformerfordernis. Auch wenn Sie im Streitfall die höchstmögliche Beweiskraft benötigen, ist die QES die richtige Wahl. Für das eigenhändige Testament und die Bürgschaft natürlicher Personen schreibt das Gesetz die Handschrift auf Papier oder die öffentliche Beurkundung vor — hier hilft auch die QES nicht.
Ist die elektronische Signatur in der Schweiz gültig?
Ja, die elektronische Signatur ist in der Schweiz zulässig; ihre Wirkung hängt von der Signaturstufe ab. Das ZertES regelt die Anerkennung und die technischen Standards. Die QES ist — zusammen mit einem qualifizierten Zeitstempel — der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt (OR Art. 14 Abs. 2bis), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Schweizer QES nach ZertES ist in der EU nicht automatisch eine QES nach eIDAS; ein Anerkennungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU besteht noch nicht — am 29. Januar 2025 hat der Bundesrat das UVEK und das EDA beauftragt, ein Verhandlungsmandat auszuarbeiten.
Welche Signatur brauche ich für einen Arbeitsvertrag?
Für Arbeitsverträge gibt es in der Schweiz grundsätzlich keine Formvorschrift (OR Art. 320) — sie können sogar mündlich abgeschlossen werden. Eine EES, FES oder QES kann die Beweislage verbessern, ist aber rechtlich nicht zwingend. Ausnahmen wie Lehrverträge (Art. 344a OR) erfordern jedoch Schriftform.
Welche Signaturstufen gibt es in der Schweiz und EU/EWR?
In der Schweiz und im EU/EWR-Raum sind drei Signaturstufen relevant: die einfache elektronische Signatur (EES), die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) und die qualifizierte elektronische Signatur (QES). In der Schweiz ist ZertES massgebend, in der EU und im EWR eIDAS.
Kann QES Papier immer ersetzen?
Nein. Bei gewissen Geschäften bleibt Papier beziehungsweise eine besondere Form Pflicht, etwa bei eigenhändigen Testamenten oder notariell zu beurkundenden Grundstückkaufverträgen. Die Details hängen vom anwendbaren nationalen Recht ab. Die QES ersetzt keine Eigenhändigkeit und keine notarielle Beurkundung.
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Rechtsquellen
Die im Artikel genannten Gesetze im amtlichen Wortlaut:
- Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03)
- Obligationenrecht (OR, SR 220)
- Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
- Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1)
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS)
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung für Unternehmen in der Schweiz und im EU/EWR-Raum und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei formkritischen, grenzüberschreitenden oder besonders risikoreichen Geschäften sollte die konkrete Rechtslage im Einzelfall geprüft werden.