Mitbegründer und Geschäftsführer von axelity ag | Produktstratege der Schweizer Signaturlösung actaSIGN®
Ist eine digitale Unterschrift rechtsgültig? Unterschied zur elektronischen Signatur
Kurz gesagt: Ja. Eine digitale Unterschrift ist in der Schweiz rechtsgültig, wenn das Gesetz für den Vertrag keine besondere Form verlangt. Das ist der Normalfall: Verträge sind formfrei, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt (Art. 11 OR). Verlangt das Gesetz die Schriftform, ersetzt nur die qualifizierte elektronische Signatur (QES) mit qualifiziertem Zeitstempel die eigenhändige Unterschrift (Art. 14 Abs. 2bis OR). Ein eingefügtes Bild der Unterschrift oder ein Scan erfüllt die Schriftform nicht. Und für einige wenige Geschäfte braucht es weiterhin Papier oder einen Notar.
Dieser Artikel zeigt, welche Signatur für welchen Vertrag genügt, worin sich «digitale Unterschrift» und «elektronische Signatur» unterscheiden und wie Sie eine digitale Unterschrift erstellen.
Wann ist eine digitale Unterschrift rechtsgültig?
Entscheidend ist nicht der Begriff, sondern die Form, die das Gesetz für das konkrete Geschäft verlangt. Drei Fälle lassen sich unterscheiden:
| Formvorschrift | Beispiele | Was genügt |
|---|---|---|
| Keine Form (der Normalfall, Art. 11 OR) | Offerten, Bestellungen, Kaufverträge über bewegliche Sachen, die meisten Arbeitsverträge (Art. 320 OR), Werkverträge | Jede elektronische Signatur ist gültig. EES oder FES; die Wahl ist eine Frage des Beweises |
| Gesetzliche Schriftform | Konsumkreditvertrag (Art. 9 KKG), Lehrvertrag (Art. 344a OR), nachvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340 OR), Abtretung (Art. 165 OR) | Nur QES mit qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR) oder die Handunterschrift |
| Strengere Form | Grundstückkauf (öffentliche Beurkundung, Art. 216 OR), eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB), Bürgschaft einer natürlichen Person über CHF 2000 (öffentliche Beurkundung, Art. 493 OR) | Keine elektronische Signatur; Papier bzw. Notar |
Eine Stolperfalle liegt im eigenen Vertrag: Haben die Parteien vereinbart, dass Änderungen «der Schriftform bedürfen», gelten im Zweifel die Erfordernisse der gesetzlichen Schriftform (Art. 16 OR). Dann braucht es auch für einen sonst formfreien Nachtrag die QES. Mehr dazu im Artikel HR-Dokumente in der Schweiz.
Rechtsgültig ist nicht dasselbe wie beweisbar
Auch wo jede Signatur gültig ist, unterscheiden sich die Stufen darin, wie gut Sie im Streitfall beweisen können, wer wann was unterschrieben hat:
- EES (einfache elektronische Signatur): ein getippter Name, ein Klick oder ein eingefügtes Bild. Gültig für formfreie Verträge, aber schwach als Beweis.
- FES (fortgeschrittene elektronische Signatur): eindeutig der unterzeichnenden Person zugeordnet und so mit dem Dokument verknüpft, dass jede spätere Änderung erkennbar ist (Art. 2 ZertES). Mit Prüfung der Identität, zum Beispiel per SMS-Code, ist sie für die meisten Geschäftsverträge der sinnvolle Standard.
- QES (qualifizierte elektronische Signatur): eine fortgeschrittene Signatur, die mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat eines anerkannten Anbieters beruht. Mit qualifiziertem Zeitstempel ist sie der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
Den ausführlichen Vergleich der drei Stufen finden Sie im Artikel Unterschied EES, FES und QES.
Digitale Unterschrift oder elektronische Signatur: der Unterschied
Im Geschäftsalltag sagen die meisten «digital unterschreiben» und meinen damit: einen Vertrag am Bildschirm unterschreiben, ohne ihn auszudrucken. Fachlich stecken drei verschiedene Dinge hinter den Begriffen:
- Elektronische Signatur ist der Rechtsbegriff. Er umfasst alle Formen, mit denen jemand elektronisch seine Zustimmung erklärt, und wird in die Stufen EES, FES und QES eingeteilt. Für die Schweiz regelt das ZertES (Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur) die Anforderungen an diese Signaturen; welche Form ein Vertrag braucht, regelt das Obligationenrecht.
- Digitale Signatur ist das technische Verfahren. Aus dem Dokumentinhalt wird ein Hashwert berechnet und mit dem privaten Schlüssel der unterzeichnenden Person verschlüsselt. Mit dem öffentlichen Schlüssel lässt sich prüfen, ob das Dokument seither verändert wurde. FES und QES beruhen auf diesem Verfahren.
- Digitale Unterschrift ist Alltagssprache. Gemeint ist oft einfach ein Bild der handschriftlichen Unterschrift, das in ein PDF eingefügt wird. Rechtlich ist das höchstens eine EES.
Für die Praxis heisst das: Fragen Sie nicht, ob «digital» oder «elektronisch» unterschrieben wird, sondern welche Signaturqualität der Vertrag braucht.
Digitale Unterschrift erstellen: so geht es
Mit einer Signaturplattform ist ein Dokument in wenigen Minuten rechtsgültig unterschrieben:
- Dokument hochladen: Sie laden das PDF oder Word-Dokument hoch.
- Unterzeichnende und Signaturqualität festlegen: Sie geben die E-Mail-Adressen ein und wählen EES, FES oder QES.
- Im Browser unterschreiben: Die Unterzeichnenden erhalten einen Link und unterschreiben im Browser, je nach Qualität mit E-Mail-Bestätigung, SMS-Code oder Mobile ID. Ein eigenes Konto brauchen sie nicht.
- Signiertes Dokument erhalten: Alle Parteien erhalten das signierte PDF mit Prüfprotokoll (Audit Trail).
Wie das konkret mit einem PDF aussieht, zeigt die Seite PDF signieren. Weitere Tipps zum Ablauf finden Sie im Artikel Dokumente online unterschreiben.
Und in Deutschland, Österreich und der EU?
In der EU gilt die eIDAS-Verordnung. Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist (Art. 25 Abs. 1 eIDAS). Die QES hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS).
In Deutschland ersetzt die elektronische Form die gesetzliche Schriftform nur mit QES (§ 126a BGB), und für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) oder die Bürgschaftserklärung (§ 766 Satz 2 BGB) ist sie ganz ausgeschlossen. Details im Artikel Schriftform und BGB §126a, für Österreich auf der Seite Elektronische Signatur Österreich.
Wichtig bei Verträgen über die Grenze: Eine Schweizer QES nach ZertES ist in der EU nicht automatisch eine QES nach eIDAS. Wählen Sie die qualifizierte Signatur danach, wo das Dokument gelten muss. Mehr dazu im Artikel Grenzüberschreitend signieren im DACH-Raum.
Was Unternehmen gewinnen
- Schnelligkeit: Verträge, die früher tagelang per Post unterwegs waren, sind oft am selben Tag unterschrieben, auch mit mehreren Parteien.
- Kosten: Druck, Porto, Versand und Ablage entfallen. Was ein Papiervertrag wirklich kostet, rechnet der Artikel Was kostet ein Papiervertrag? vor.
- Nachweis: Ein Prüfprotokoll hält fest, wer wann unterschrieben hat. Bei FES und QES zeigt die Signatur zudem, ob das Dokument nachträglich verändert wurde. Das ist im Streitfall belastbarer als eine eingescannte Unterschrift.
- Ortsunabhängigkeit: Unterschrieben wird im Büro, zu Hause oder unterwegs, mit einem Browser.
Digital unterschreiben mit actaSIGN
actaSIGN ist eine Schweizer Signaturplattform im Browser. Sie unterstützt EES, FES und QES nach ZertES (Schweiz) und eIDAS (EU). Es gilt ein Preis pro Organisation ab CHF 49 pro Monat; Signaturen und QES sind in jedem Plan inklusive, Unterzeichnende sind kostenlos.
Demo anfragen · Preise ansehen
Rechtsquellen
Die im Artikel genannten Gesetze im amtlichen Wortlaut:
- Obligationenrecht (OR, SR 220): Art. 11, 14, 16, 165, 216, 320, 340, 344a und 493
- Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03): Art. 2
- Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1): Art. 9
- Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210): Art. 505
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS): Art. 25
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 126a, 623, 766
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei formkritischen oder grenzüberschreitenden Geschäften sollte die konkrete Rechtslage im Einzelfall geprüft werden.